Verbindlichen Regelungen im Erlass EB-VO-GOF
10.13 Im ersten bis dritten Kurshalbjahr werden in Leistungskursen jeweils zwei Klausuren geschrieben; im ersten oder zweiten Kurshalbjahr tritt an die Stelle der Klausuren in einem Leistungsfach eine Facharbeit nach Nr. 10.16. Die Schule legt fest, in welchem Kurshalbjahr und in welchem Leistungsfach die Facharbeit geschrieben wird. Die Entscheidung der Schule ist den Schülerinnen und Schülern vor Eintritt in die Kursstufe mitzuteilen.
10.16 Die Facharbeit gibt den Schülerinnen und Schülern exemplarisch Gelegenheit zur vertieften selbständigen wissenschaftspropädeutischen Arbeit. Sie bezieht sich auf den Unterrichtsgegenstand des Kurshalbjahres und soll den Rahmen von 15 Textseiten in Maschinenschrift nicht überschreiten. Die Schülerin oder der Schüler hat durch Unterschrift am Ende der Facharbeit zu versichern, daß sie oder er diese selbständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen der Facharbeit, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen wurden, mit genauer Quellenangabe kenntlich gemacht hat. Die Facharbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden, wobei im Falle der Gruppenarbeit die Einzelleistung der Schülerin oder des Schülers klar ersichtlich sein muß. Das Thema der Facharbeit wird von der Kursleiterin oder dem Kursleiter gestellt; sie wird von ihr oder von ihm bewertet und tritt an die Stelle der Klausuren in der Gesamtbewertung der schriftlichen Schülerleistung in dem Kurshalbjahr.
Quelle: Offizielle Informationen:
SVBL (Schulverwaltungsblatt) 6/97